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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der H. Wilhelm Schaumann GmbH

1.    Allgemeine Bestimmungen

Sämtliche Lieferungen und Leistungen (zusammen „Lieferung“) der H. Wilhelm Schaumann GmbH & Co. KG, Jakob-Fuchs-Gasse 25-27, AT-2345 Brunn am Gebirge, Tel. Nr. 02236/31641-0 („Schaumann“) erfolgen nur aufgrund dieser AVB, die der Besteller durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Leistungen anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn Schaumann erkennt diese schriftlich als Zusatz zu ihren AVB an. Die Vornahme einer Lieferung gilt nicht als ein solches Anerkenntnis.
Diese AVB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz („KSchG“) und Unternehmern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine ausdrücklichen Einzelregelungen nur für Verbraucher oder Unternehmer getroffen werden.

2.    Angebot, Bestellung, Vertragsschluss

Angebote von Schaumann sind stets freibleibend und unverbindlich.
Liefertermine in Bestellungen werden nur verbindlich, wenn diese durch Schaumann ausdrücklich bestätigt werden.

3.    Preise, Zahlung, Sicherheit

Die Preise berechnen sich nach den für die bestellten Waren maßgeblichen und im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preislisten. Alle Preise sind exklusive der bei Rechnungstellung maßgeblichen Umsatzsteuer.
Die Preise gelten in Österreich frei Haus und schließen Frachtkosten sowie Kosten für Verpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten mit ein.
Rechnungen von Schaumann sind gemäß den angegebenen Zahlungsbedingungen jeweils ab Rechnungsdatum zahlbar. Als maßgeblicher Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag, an dem der Rechnungsbetrag auf dem Konto von Schaumann gutgeschrieben wird. Bei Verbrauchern ist es für die fristgerechte Zahlung ausreichend, wenn am Tag der Fälligkeit der Überweisungsauftrag erteilt wird.
Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers kann Schaumann ihre Forderungen fällig stellen oder Sicherheiten verlangen. Schaumann ist auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen. Dies gilt insbesondere im Falle von Erstbestellungen. Bei Bestellungen von ausländischen Bestellern akzeptiert Schaumann lediglich ein bankbestätigtes Akkreditiv oder Vorauszahlung. Darüber hinaus stehen Schaumann die gesetzlichen Rechtsbehelfe (insbesondere Unsicherheitseinrede, Einrede des nicht erfüllten Vertrags) uneingeschränkt zu.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.    Lieferung, Versand und Annahmeverzug

Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer 7.
Erfolgt die Lieferung an Unternehmer auf Paletten, hat der Besteller Transporthilfsmittel gleicher Zahl, Art und Güte an Schaumann zurückzugeben. Andernfalls erfolgt binnen eines Monats nach Lieferung eine Berechnung der Transporthilfsmittel an den Besteller zum Zeitwert.
Schaumann ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern kein erkennbares berechtigtes Interesse des Bestellers entgegensteht.

5.    Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt oder anderer von Schaumann nicht zu vertretender Umstände, z.B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, verschieben sich vereinbarte Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag über die konkrete Lieferung zurücktreten. Schadenersatzansprüche bestehen in solchen Fällen nicht.

6.    Gewährleistung

Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher Beschaffenheit. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach deren Empfang zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich gegenüber Schaumann zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
Aus produktionstechnischen Gründen behält sich Schaumann Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der Bestellung in zumutbarem Umfang vor. In diesem Umfang ist der Besteller zur Anerkennung von Mehr- oder Mindermengen verpflichtet. Zu vergüten ist die tatsächlich gelieferte Ware. Bei Teillieferungen können sich die Mehr- oder Minderlieferungen auf die einzelnen Lieferungen verteilen.
Liegt bei Gefahrübergang ein von Schaumann zu vertretender Mangel vor, ist Schaumann nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung („Nacherfüllung“) binnen angemessener Frist berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag über die konkrete Lieferung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 7.
Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Ablieferung. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, sofern sie gesetzlich länger als 24 Monate sind.
Gegenüber Verbrauchern gelten in Abweichung zu den Punkten 6.1, 6.3 und 6.4 ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

7.    Haftung

Schaumann und ihre Erfüllungsgehilfen haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des einzelnen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie oder einer Beschaffungszusage sowie bei Arglist.
Für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gilt gegenüber Unternehmern Ziffer 6.4., bei Verbrauchern gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.    Eigentumsvorbehalt bei Lieferung an Unternehmer

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus der vertraglichen Geschäftsbeziehung von Schaumann gegen den Besteller werden Schaumann die folgenden Sicherheiten gewährt. Übersteigt deren Wert die Forderungen um mehr als 20%, kann der Besteller die Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherungen nach Wahl von Schaumann verlangen.
Die Lieferung bleibt als Vorbehaltsware Eigentum von Schaumann. Der Besteller kann die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Veräußert der Besteller Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Schaumann nicht gehörender Ware, so tritt er schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an Schaumann ab. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Schaumann, erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der ihrem Anteilswert entspricht.
Schaumann ermächtigt den Besteller widerruflich, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt oder über sein Vermögen ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesen Fällen kann Schaumann vom Besteller die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner, Übermittlung aller zum Einzug erforderlichen Informationen, Herausgabe entsprechender Unterlagen und Mitteilung an den Schuldner über die Abtretung verlangen.
Bei Verarbeitung mit anderen nicht Schaumann gehörenden Waren erwirbt Schaumann Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, kann Schaumann die Vorbehaltsware zurücknehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt Schadenersatzansprüche gegen den Besteller nicht aus. Nach der Rücknahme kann Schaumann die Vorbehaltsware verwerten, der Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter wird der Besteller auf das Eigentum von Schaumann hinweisen und Schaumann unverzüglich benachrichtigen. Kosten, insbesondere für eine Exszindierungsklage gem. § 37 Exekutionsordnung, trägt der Besteller.


9.    Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

Die Beachtung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (zusammen „Schutzrechte“) Dritter obliegt dem Besteller. Werden bei der Vertragsdurchführung Schutzrechte Dritter verletzt oder machen diese Ansprüche gegen Schaumann geltend, ist der Besteller verpflichtet, Schaumann hiervon freizuhalten.
Eigentums-, Schutz- und Vervielfältigungsrechte an etwaigen dem Besteller überlassenen Skizzen, Mustern, Material u.a. verbleiben bei Schaumann.

10.    Datenschutz

Der Besteller nimmt Kenntnis davon, dass Schaumann sämtliche ihr zur Verfügung gestellten Daten des Bestellers aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Durchführung und Abwicklung der Bestellungen unter Beachtung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen speichern, verarbeiten, nutzen und löschen darf. Auf die dem Besteller zustehenden Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch weisen wir hin. Der Besteller kann diese Rechte durch eine entsprechende Mitteilung an dv@schaumann.at oder mittels Brief an die Firmenanschrift geltend machen. Im Übrigen wird auf die Datenschutzrichtlinie von Schaumann verwiesen..

11.    Sonstige Regelungen

Schaumann kann Firmenzeichen und Produktionsdaten gemäß entsprechender Übungen oder Vorschriften auf Lieferungen anbringen.
Erfüllungsort ist sowohl für Lieferungen als auch für Zahlungen der Geschäftssitz von Schaumann in Brunn am Gebirge. Dies gilt nicht für Zahlungen, die ein Verbraucher an Schaumann zu leisten hat Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Brunn am Gebirge, sofern der Besteller Unternehmer ist. Schaumann kann den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit Schaumann gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Sind einzelne Bestimmungen eines Vertrags zwischen Schaumann und dem Besteller unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen.


Stand: 07/2018